Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist in Deutschland anzuerkennen, wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft. Voraussetzung ist, dass das Verfahren im Ausland den Regelungen der deutschen InsO grundsätzlich entspricht. Die ist hier der Fall. Es handelt sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Hier ist der Beschluss des

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/00
vom
18. September 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2

Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach
den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein – vom ausländischen Gericht anerkannter –
Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist
allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.

KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1
F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001

Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt
worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.

BGH, Beschluß vom 18. September 2001 – IX ZB 51/00 – OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden

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