Stehen Sie als GmbH Geschäftsführer mit einem Bein im Gefängnis?
Was Ihnen Ihr Steuerberater als „haftungsbefreit“ verkauft hat, erweist sich im Ernstfall als Existenzvernichtung!
In kurzen und spannenden Videos erkläre ich Ihnen, wie Sie sich als GmbH-Geschäftsführer nichtsahnend selbst ruinieren können, vor allem auch für die Zeit nach Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer.
Selbstverständlich erfahren Sie auch gleich, wie Sie sich davor schützen und aus den Fallen befreien können, in denen Sie jetzt bereits stecken.
Beseitigen Sie sofort alle versteckten und größtenteils unbekannten Haftungsfallen, die Banken, Mitbewerbern, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, sonstigen potenziellen Gläubigern – und vor allem der Justiz – eine große Angriffsfläche bieten.
Meine eigene Erfahrung in 40 Jahren Beratung von Inhabern und Gesellschafter-Geschäftsführern zeigt: 99 Prozent aller GmbH-Geschäftsführer werden früher oder später zur schnellen „Beute“ der Justiz.
Für den Videokurs für GmbH-Geschäftsführer investieren Sie weniger als den Gegenwert einer zweistündigen Beratung eines auf GmbH-Recht spezialisierten Rechtsanwalts. Da Sie aber die schlimmsten Haftungsfallen nicht kennen und nicht wissen, was Sie einen Anwalt überhaupt fragen müssten, macht sich dieser Videokurs für Sie sofort bezahlt!
Ihr
Horst D. Deckert
Auszüge aus dem Inhalt:
1. Darlehen an Verpächter
2. Schenkung von Massegegenständen an Dritte
3. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung
4. Einräumen von Sicherheiten
5. Verspätete Bilanzaufstellung und ihre verheerenden Folgen, die Ihr Steuerberater verschweigt!
6. Definition der drohenden Zahlungsunfähigkeit
7. Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen § 283 Abs. 1 Ziff. 1 StGB
a) Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens
b) Eröffnung eines neuen, den Gläubigern unbekannten Kontos
8. Schuldnerbegünstigung – § 283 d StGB
9. § 288 StGB – Vereiteln der Zwangsvollstreckung
10. § 263 StGB – Eingehungsbetrug
11. Definition der Überschuldung
12. Sozialabgaben
13. Lohnsteuer
14. Umsatzsteuer
15. Zugriffsmöglichkeiten für die Gläubiger
a) aus einem bereits vorhandenen Titel
b) Einstweilige Verfügung
16. Gläubigerbegünstigung gem. § 283 c StGB
17. Zahlungen von Gläubigern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der GmbH
18. Kündigung des Pachtvertrages
19. Insolvenzantragspflicht
20. Verkauf der GmbH, Änderung der Firma, Abwechslung des Geschäftsführers
21. Finanzpolster für RA-Beratung und Finanzierung eines Insolvenzplanes
22. Gründung einer neuen GmbH*
23. Verkauf und Übereignung von Massegegenständen an die neue GmbH
24. § 613 a BGB – Betriebsübergang
25. Gläubigerinteresse an Gründung einer neuen GmbH
26. Verhältnis vom Gesellschafter-Geschäftsführer zum Insolvenzverwalter
27. Insolvenzplan
a) Erhöhung der Quote gegen Verzicht
b) Mehrheiten
aa) Summenmehrheit
bb) Kopfmehrheit
28. Warten Sie nicht zu lange. Handeln Sie spätestens in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
29. Insolvenzverwalter verschleudern Betriebe – so nicht:
Mit dem richtigen Rechtsanwalt können die wichtigsten Vermögensteile vor dem Eröffnungsantrag an eine von ihm gegründete neue GmbH verkauft bzw. übereignet werden, sodass es jedem Insolvenzverwalter unmöglich ist, den Betrieb an einen Dritten zu verschleudern!
30. Wichtig ist zu erkennen, wann es keinen Sinn mehr macht, in die marode GmbH weiteres Privatvermögen zu stecken. Es ist sinnvoller, das noch vorhandene restliche Privatvermögen dazu zu verwenden, eine neue GmbH* ohne Altschulden aufzubauen.
* GmbH: Ich empfehle eine andere Rechtsform. Vor allem dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst verschuldet ist.
Mit diesem Wissen sparen Sie Zeit und Ärger mit Staatsanwalt und Justiz – und sehr viel Geld.
Fragen kostet nichts:
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