Stehen Sie als GmbH Geschäftsführer mit einem Bein im Gefängnis?

Was Ihnen Ihr Steuerberater als „haftungsbefreit“ verkauft hat, erweist sich im Ernstfall als Existenzvernichtung!

In kurzen und spannenden Videos erkläre ich Ihnen, wie Sie sich als GmbH-Geschäftsführer nichtsahnend selbst ruinieren können, vor allem auch für die Zeit nach Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer.

Selbstverständlich erfahren Sie auch gleich, wie Sie sich davor schützen und aus den Fallen befreien können, in denen Sie jetzt bereits stecken.

Beseitigen Sie sofort alle versteckten und größtenteils unbekannten Haftungsfallen, die Banken, Mitbewerbern, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, sonstigen potenziellen Gläubigern – und vor allem der Justiz – eine große Angriffsfläche bieten.

Meine eigene Erfahrung in 40 Jahren Beratung von Inhabern und Gesellschafter-Geschäftsführern zeigt: 99 Prozent aller GmbH-Geschäftsführer werden früher oder später zur schnellen „Beute“ der Justiz.

Für den Videokurs für GmbH-Geschäftsführer investieren Sie weniger als den Gegenwert einer zweistündigen Beratung eines auf GmbH-Recht spezialisierten Rechtsanwalts. Da Sie aber die schlimmsten Haftungsfallen nicht kennen und nicht wissen, was Sie einen Anwalt überhaupt fragen müssten, macht sich dieser Videokurs für Sie sofort bezahlt!

Ihr
Horst D. Deckert

Auszüge aus dem Inhalt:

1. Darlehen an Verpächter

2. Schenkung von Massegegenständen an Dritte

3. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung

4. Einräumen von Sicherheiten

5. Verspätete Bilanzaufstellung und ihre verheerenden Folgen, die Ihr Steuerberater verschweigt!

6. Definition der drohenden Zahlungsunfähigkeit

7. Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen § 283 Abs. 1 Ziff. 1 StGB

a) Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens

b) Eröffnung eines neuen, den Gläubigern unbekannten Kontos

8. Schuldnerbegünstigung – § 283 d StGB

9. § 288 StGB – Vereiteln der Zwangsvollstreckung

10. § 263 StGB – Eingehungsbetrug

11. Definition der Überschuldung

12. Sozialabgaben

13. Lohnsteuer

14. Umsatzsteuer

15. Zugriffsmöglichkeiten für die Gläubiger

a) aus einem bereits vorhandenen Titel

b) Einstweilige Verfügung

16. Gläubigerbegünstigung gem. § 283 c StGB

17. Zahlungen von Gläubigern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der GmbH

18. Kündigung des Pachtvertrages

19. Insolvenzantragspflicht

20. Verkauf der GmbH, Änderung der Firma, Abwechslung des Geschäftsführers

21. Finanzpolster für RA-Beratung und Finanzierung eines Insolvenzplanes

22. Gründung einer neuen GmbH*

23. Verkauf und Übereignung von Massegegenständen an die neue GmbH

24. § 613 a BGB – Betriebsübergang

25. Gläubigerinteresse an Gründung einer neuen GmbH

26. Verhältnis vom Gesellschafter-Geschäftsführer zum Insolvenzverwalter

27. Insolvenzplan

a) Erhöhung der Quote gegen Verzicht

b) Mehrheiten

aa) Summenmehrheit

bb) Kopfmehrheit

28. Warten Sie nicht zu lange. Handeln Sie spätestens in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

29. Insolvenzverwalter verschleudern Betriebe – so nicht:
Mit dem richtigen Rechtsanwalt können die wichtigsten Vermögensteile vor dem Eröffnungsantrag an eine von ihm gegründete neue GmbH verkauft bzw. übereignet werden, sodass es jedem Insolvenzverwalter unmöglich ist, den Betrieb an einen Dritten zu verschleudern!

30. Wichtig ist zu erkennen, wann es keinen Sinn mehr macht, in die marode GmbH weiteres Privatvermögen zu stecken. Es ist sinnvoller, das noch vorhandene restliche Privatvermögen dazu zu verwenden, eine neue GmbH* ohne Altschulden aufzubauen.

* GmbH: Ich empfehle eine andere Rechtsform. Vor allem dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst verschuldet ist.

Mit diesem Wissen sparen Sie Zeit und Ärger mit Staatsanwalt und Justiz – und sehr viel Geld.

Fragen kostet nichts:

Kostenloser Rückruf von Horst D. Deckert

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