1. Welche unterschiedlichen Arten und Ziele von Insolvenzverfahren gibt es?
Insolvenz bedeutet entweder, dass der Schuldner nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Forderungen zu begleichen, oder dass er die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.
Verfahren zur Abwendung der Insolvenz
Juristische und natürliche Personen können mit ihren Gläubigern formelle Vereinbarungen schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines geringeren Betrages als der geschuldeten Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind für alle Gläubiger verbindlich, die Kenntnis davon haben.
Juristische und natürliche Personen können mit ihren Gläubigern informelle Vereinbarungen schließen, wonach diese sich mit der Rückzahlung eines geringeren Betrags als der geschuldeten Summe zufrieden geben. Derartige Vereinbarungen sind nicht rechtsverbindlich.
Unternehmensinsolvenzverfahren
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Dieses Verfahren dient vor allem dazu, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern oder für die Gläubiger ein besseres Ergebnis zu erzielen, als dies bei einer Abwicklung möglich wäre. Der Administrator muss im Gesamtinteresse der Gläubiger handeln.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Bei diesem Verfahren wird ein Insolvenzverwalter tätig, der vom Inhaber eines Globalpfandrechts („floating charge“) bestellt wird, welches sich auf die Gesamtheit oder den größten Teil der Vermögenswerte des Unternehmens erstreckt. Diese Art von Pfandrecht verleiht dem Inhaber keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den verpfändeten Vermögenswerten. Das Unternehmen kann frei über die verpfändeten Vermögenswerte verfügen, bis der Sicherungsfall eintritt. Die Aufgabe des Zwangsverwalters besteht darin, die Vermögenswerte im Auftrag des Sicherungsnehmers zu verwerten. Er ist eigentlich nur gegenüber dem Inhaber des Globalpfandrechts, der ihn bestellt hat, rechenschaftspflichtig.
Liquidation (Abwicklung)
Dabei geht es um die Verwertung und Verteilung des Unternehmensvermögens und in der Regel auch um die Auflösung des Unternehmens. Es sind drei Arten der Abwicklung zu unterscheiden:
- Zwangsabwicklung – durch gerichtlichen Liquidationsbeschluss, in der Regel auf Antrag eines Gläubigers;
- freiwillige Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger – bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens; und
- freiwillige Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter – bei ausreichender Liquidität des Unternehmens.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Hierbei geht es um die Verwertung und Aufteilung der Vermögenswerte einer natürlichen Person und um die Schließung eines eventuell vorhandenen Geschäftsbetriebs. Der Insolvenzantrag wird von einem Gläubiger oder dem Schuldner selbst beim Gericht gestellt und gegebenenfalls von diesem bestätigt.
2. Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung der verschiedenen Insolvenzverfahren gegeben sein?
Unternehmensinsolvenzverfahren
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Voraussetzung dafür ist die bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986. Im Falle des Inhabers eines dazu berechtigenden Globalpfandrechts („floating charge”) muss lediglich gewährleistet sein, dass das Pfandrecht vollstreckbar ist.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens durch das zuständige Gericht kann gestellt werden von:
- dem Unternehmen
- seinen gesetzlichen Vertretern („directors”)
- einem oder mehreren Gläubigern des Unternehmens
- dem für ein Magistrates’ Court zuständigen obersten Verwaltungsbeamten
- mehreren der genannten Parteien
- dem mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs betrauten Treuhänder und
- dem Liquidator des Unternehmens.
Der Inhaber eines Globalpfandrechts und das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter können durch eine entsprechende Mitteilung an das Gericht einen Administrator bestellen.
Nach seiner Bestellung muss der Administrator die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Das Globalpfandrecht („floating charge”) des Sicherungsnehmers an den Vermögenswerten des Unternehmens muss rechtlich durchsetzbar sein.
Die Bedingungen für die Bestellung eines Zwangsverwalters ergeben sich aus dem Sicherungsinstrument. Ein Sicherungsinstrument ist eine Urkunde, die einem Gläubiger ein Sicherungsrecht an den Vermögenswerten einer juristischen oder natürlichen Person verleiht. Es kann sich um ein spezifisches Pfandrecht an genau bestimmten Vermögenswerten handeln oder im Falle eines Unternehmens um ein nicht spezifisches Pfandrecht („floating charge“), wie in der Antwort auf Frage 1 erläutert.
Nach seiner Bestellung muss der Zwangsverwalter die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.
Liquidation (Abwicklung)
a) Zwangsabwicklung
Die Umstände, unter denen das Gericht die Abwicklung eines Unternehmens verfügen kann, sind in Section 122 Insolvency Act 1986 aufgeführt, wobei die Abwicklung zumeist Unternehmen betrifft, die ihre Verbindlichkeiten im Sinne von Section 123 Insolvency Act nicht begleichen können.
Ein Exemplar des Gerichtsbeschlusses ist dem Registrar of Companies zuzustellen, und die Öffentlichkeit wird in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette über den Beschluss unterrichtet.
Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Liquidator bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Liquidator je nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.
b) Freiwillige Abwicklung
Die Umstände, unter denen die freiwillige Abwicklung eines Unternehmens erfolgen kann, sind in Section 84 Insolvency Act 1986 aufgeführt.
c) unter Kontrolle der Gläubiger
Bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger stellt das Unternehmen in einem außerordentlichen Beschluss fest, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgrund der Verbindlichkeiten nicht möglich ist und daher die Abwicklung ratsam ist.
Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluss muss das Unternehmen durch Anzeige in der London Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.
Das Unternehmen muss eine innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung durchzuführende Gläubigerversammlung einberufen, auf der die Bestellung des Liquidators erfolgt.
Nach seiner Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies.
d) auf Veranlassung der Gesellschafter
Anders als bei einer freiwilligen Abwicklung unter Kontrolle der Gläubiger muss das Unternehmen bei einer freiwilligen Abwicklung auf Veranlassung der Gesellschafter zahlungsfähig sein.
Innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung muss das Unternehmen durch Anzeige in der London Gazette Einzelheiten dazu mitteilen.
Nach seiner Bestellung muss der Liquidator die Öffentlichkeit von seiner Bestellung unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und in der London Gazette und durch eine Mitteilung an den Registrar of Companies und alle bekannten Gläubiger.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Das Gericht kann die Insolvenz einer natürlichen Person feststellen, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.
Eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss geht an den Chief Land Registrar, und es erscheint eine Insolvenzanzeige in einer geeigneten Zeitung und in der London Gazette.
Wird statt des amtlichen Verwalters („official receiver“) ein Insolvenzverwalter („insolvency practitioner”) zum Treuhänder bestellt, ist ein Exemplar der Bestellungsurkunde beim Gericht zu hinterlegen. Nach seiner Bestellung muss der Treuhänder je nach Art der Bestellung die Öffentlichkeit auf mehreren Wegen davon unterrichten, u. a. durch ein Inserat in der dafür am besten geeigneten Zeitung und durch eine Mitteilung an alle bekannten Gläubiger.
3. Welche Rolle spielen die einzelnen Beteiligten?
Das Gericht
Rolle und Aufgabe des Gerichts hängen von der Art des Verfahrens ab:
Administration (Insolvenzplanverfahren)
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Administrator ein Justizbeamter ist und das Gericht um Anweisungen ersuchen kann. Die Maßnahmen des Administrators unterliegen der Nachprüfung durch das Gericht, und die Gläubiger können sich an das Gericht wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass der Administrator Handlungen vornimmt oder beabsichtigt, die eine ungerechtfertigte Benachteilung der Gläubiger darstellen.
Administrative Receivership (Zwangsverwaltung)
Dies ist kein gerichtliches Verfahren.
Liquidation (Abwicklung)
Zwangsabwicklung
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gericht die Abwicklung eines Unternehmens anordnet. Der Liquidator kann sich an das Gericht wenden, um von diesem Anweisungen zu erhalten.
Freiwillige Abwicklung
Dies ist kein gerichtliches Verfahren, doch besteht die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden, wenn es um die Ablösung des Liquidators oder die Klärung strittiger Fragen geht.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenz („bankruptcy“)
Dies ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem gegen eine natürliche Person ein Insolvenzfeststellungsbeschluss ergeht. Der bestellte Treuhänder kann sich an das Gericht wenden, um von diesem Anweisungen zu erhalten.
Insolvenzverwalter
Um amtlich in einem Insolvenzverfahren tätig werden zu können, muss die betreffende Person vom zuständigen Minister oder von einem der sieben anerkannten Berufsverbände als Insolvenzverwalter zugelassen sein.
Die Befugnisse des amtlichen Insolvenzverwalters bei Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Insolvency Act 1986 geregelt. Darüber hinaus sind fachliche Standards und berufsethische Grundsätze einzuhalten.
Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind vor allem im entsprechenden Sicherungsinstrument geregelt.
Gläubiger
Bei einem Insolvenzplan-, Liquidations- oder Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Interessen sämtlicher Gläubiger zu berücksichtigen. Im Falle einer Zwangsverwaltung hingegen handelt der Insolvenzverwalter hauptsächlich im Interesse des Pfandgläubigers, der ihn bestellt hat.
Gesetzliche Vertreter („directors”)
Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens („directors”) sind bei allen Arten von Insolvenzverfahren gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Insolvenzverwalter – bei Zwangsabwicklungen mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter – zusammenzuarbeiten und ihm Auskünfte zu erteilen.
Verbraucherinsolvenz
Wer einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellt, ist gesetzlich verpflichtet, mit dem amtlichen Verbraucherinsolvenzverwalter und dem Treuhänder zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsmittel
Die Regeln 7.47 bis 7.50 der Insolvency Rules 1986 sehen die Einlegung von Rechtsmitteln bei Insolvenzverfahren vor. Obwohl sich die Regel 7.47 auf Abwicklungen bezieht, gilt sie nach der gängigen Spruchpraxis auch für Insolvenzplanverfahren.
4. Welche Folgen hat die Eröffnung des Verfahrens?
Zur Insolvenzmasse gehören alle Vermögenswerte des Unternehmens oder des Schuldners, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten herangezogen werden können.
Unternehmensinsolvenz
Die Vermögenswerte verbleiben nach Beginn des Insolvenzverfahrens im Besitz des Unternehmens.
Verbraucherinsolvenz
Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse geht automatisch auf den Treuhänder über.
Forderungen
Gläubiger können folgende Arten von Forderungen geltend machen:
- Forderungen, die durch spezifizierte oder nicht spezifizierte Pfandrechte gesichert sind (bei Unternehmen),
- bevorrechtigte Forderungen, worunter ab 15. September 2003 vor allem Geldsummen zu verstehen sind, die den Mitarbeitern geschuldet werden, und
- ungesicherte Forderungen.
Klage- und Vollstreckungsverbot
Wenn ein Unternehmen ein Insolvenzplanverfahren beantragt oder beabsichtigt, tritt ein Klage- und Vollstreckungsverbot in Kraft, das u. a. die Gläubiger daran hindert, Maßnahmen gegen das Unternehmen einzuleiten.
Ergeht gegen ein Unternehmen ein Abwicklungsbeschluss, können Maßnahmen oder Verfahren gegen das Unternehmen oder seine Vermögenswerte nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts eingeleitet oder weiterverfolgt werden.
Wird ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt oder bestätigt, kann das Gericht sämtliche rechtlichen Schritte gegen die betreffende natürliche Person unterbinden.
Artikel 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates
In England und Wales wurden im Hinblick auf diese Artikel keine speziellen Rechtsvorschriften erlassen. Wenn aber ein Verwalter (Liquidator) derartige Anträge stellt, sollten die üblichen Verfahren zur Anwendung kommen, wie sie im Insolvency Act 1986 und in den Insolvency Rules festgelegt sind.
5. Welche besonderen Regeln gelten für die einzelnen Forderungsarten?
Dingliche Rechte
Inhaber spezifizierter Sicherungsrechte an Vermögenswerten einer juristischen oder natürlichen Person haben Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen aus den damit erzielten Erlösen.
Aufrechnung
Das Insolvenzrecht regelt die Aufrechnung bei gegenseitigen Rechtsgeschäften zwischen Dritten und einer juristischen oder natürlichen Person, die vor dem Insolvenzplan-, Liquidations- oder Verbraucherinsolvenzverfahren stattfanden.
Eigentumsvorbehalt
Gläubiger, die Waren im Rahmen eines Vertrages mit Eigentumsvorbehalt-Klausel geliefert haben, können unter bestimmten Umständen vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Waren verlangen.
Arbeitsverhältnisse
Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Beschäftigten hängen von der Art des Verfahrens ab. Beispielsweise muss der Insolvenzverwalter beim Insolvenzplanverfahren und bei der Zwangsverwaltung binnen 14 Tagen entscheiden, ob die Arbeitsverhältnisse in Gänze, zum Teil oder gar nicht aufrechterhalten werden. Bei der Zwangsabwicklung hingegen enden die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch mit dem Gerichtsbeschluss.
Forderungen von Beschäftigten werden als bevorrechtigt behandelt und erhalten Vorrang vor Globalpfandrechten und gewöhnlichen ungesicherten Forderungen.
Rangordnung der Gläubiger
Im Allgemeinen gilt für Gläubiger die folgende Rangordnung:
- spezifizierte Pfandrechte
- bevorrechtigte Forderungen, seit 15. September 2003 in erster Linie Geldbeträge, die Beschäftigten geschuldet werden,
- Globalpfandrechte und
- ungesicherte Forderungen.
6. Welche Regeln gelten für benachteiligende Handlungen?
Es bestehen eine Reihe von Vorschriften für Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahren, wonach der Insolvenzverwalter Anträge beim Gericht stellen kann, um Benachteiligungen der Gläubiger rückgängig zu machen. Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen:
Rechtsgeschäfte unter Marktwert
Insolvenzplan und Abwicklung
Wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür hat, dass Vermögenswerte des Unternehmens unentgeltlich übertragen oder zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis veräußert wurden, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne das betreffende Rechtsgeschäft bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf das Rechtsgeschäft höchstens zwei Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt stattgefunden haben, d. h. vor dem Beginn des Abwicklungsverfahrens oder vor dem Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Insolvenzplan bzw. eine Mitteilung über die Bestellung des Administrators beim Gericht einging oder – sofern keine solche Mitteilung einging – vor dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen in das Insolvenzplanverfahren eintrat.
Erfasst werden auch Rechtsgeschäfte im Zeitraum zwischen der Einreichung der Unterlagen beim Gericht und dem Beginn des Insolvenzplanverfahrens bzw. der Abwicklung.
Bankruptcy
Wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür hat, dass Vermögenswerte des Unternehmens unentgeltlich, zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis oder im Zusammenhang mit einer Eheschließung übertragen wurden, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne das betreffende Rechtsgeschäft bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf das Rechtsgeschäft höchstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzbeschlusses stattgefunden haben.
Begünstigung
Insolvenzplan und Abwicklung
Wenn der Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Dritter, ein Gläubiger oder Bürge besser gestellt worden ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das Rechtsgeschäft nicht stattgefunden hätte, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne die betreffende Bevorzugung bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf die Begünstigung im Falle einer nahe stehenden Person höchstens zwei Jahre vor dem maßgeblichen Datum stattgefunden haben, d. h. vor dem Beginn des Abwicklungsverfahrens oder vor dem Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzplanverfahrens bzw. eine Mitteilung über die Bestellung des Administrators beim Gericht einging oder – sofern keine solche Mitteilung einging – vor dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen in das Insolvenzplanverfahren eintrat. Ansonsten beträgt der Zeitraum sechs Monate.
Erfasst werden auch Rechtsgeschäfte im Zeitraum zwischen der Einreichung der Unterlagen beim Gericht und dem Beginn des Insolvenzplanverfahrens bzw. der Abwicklung.
Verbraucherinsolvenz
Wenn der Treuhänder Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Dritter, ein Gläubiger oder Bürge besser gestellt worden ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das Rechtsgeschäft nicht stattgefunden hätte, kann er beim Gericht beantragen, dass es durch einen Beschluss die Verhältnisse herstellt, die ohne die betreffende Begünstigung bestanden hätten.
Damit diese Bestimmung zum Tragen kommt, darf die Begünstigung im Falle einer nahe stehenden Person höchstens zwei Jahre vor der Beantragung des Insolvenzbeschlusses stattgefunden haben. Ansonsten beträgt der Zeitraum sechs Monate.
7. Welche Bedingungen gelten für die Anmeldung und Zulassung von Forderungen?
Alle Insolvenzverwalter müssen nicht abgesicherten Gläubigern Auskünfte erteilen. Im Einzelnen sind ihre Auskunftspflichten im Insolvency Act 1986 und in den Insolvency Rules 1986 geregelt.
Bei einer Zwangsverwaltung („administrative receivership“) erfolgen keine Zahlungen an nicht abgesicherte Gläubiger, und folglich bestehen auch keine Regelungen zum Nachweis ihrer Forderungen.
Bei allen anderen Insolvenzverfahren gegen juristische und natürliche Personen gelten annähernd gleiche Regelungen für die Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter. Die dafür maßgeblichen Bestimmungen sind in den Insolvency Rules 1986 niedergelegt. Dort sind auch die Voraussetzungen für die Zulassung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter aufgeführt.
Innerhalb der Klassen der bevorrechtigten und der nicht abgesicherten Gläubiger gelten alle Gläubiger als gleichrangig und erhalten einen Anteil an den verfügbaren Vermögenswerten, der dem ihnen geschuldeten Betrag entspricht.
Falls ein Unternehmen mehr als einen Gläubiger mit Globalpfandrechten hat, werden diese entsprechend ihrer Rangordnung berücksichtigt, die sich entweder nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Pfandrechts richtet oder in einer Vereinbarung festgelegt wurde.
8. Welche Regeln gelten für Sanierungsverfahren?
Juristische Personen
Überlebensfähige Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können über einen Insolvenzplan („administration”) oder einen außergerichtlichen Vergleich („company voluntary arrangement“, CVA) eine Sanierung anstreben. Zahlreiche Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens erfolgen über einen solchen Vergleich. Damit es zu einem CVA kommt, müssen mindestens 75 % der Gläubiger die Vorschläge billigen, die von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens bzw. beim Insolvenzplan vom Administrator vorgelegt werden. Nach erfolgter Billigung ist der Vergleich für alle Gläubiger rechtsverbindlich, die von den Vorschlägen in Kenntnis gesetzt wurden.
Die Bestimmungen zum außergerichtlichen Vergleich und zum Insolvenzplanverfahren sind in Teil I und II des Insolvency Act 1986 bzw. Teil 1 und 2 der Insolvency Rules 1986 niedergelegt.
Natürliche Personen
Natürliche Personen die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können über einen außergerichtlichen Vergleich („individual voluntary arrangement“, IVA) die Insolvenz abwenden. Damit es zu einem IVA kommt, müssen mindestens 75 % der Gläubiger die Vorschläge billigen, die vom Schuldner vorgelegt wurden. Nach erfolgter Billigung ist der Vergleich für alle Gläubiger verbindlich, die von den Vorschlägen in Kenntnis gesetzt wurden.
Die Bestimmungen zum außergerichtlichen Vergleich sind in Teil VIII des Insolvency Act 1986 und in Teil 5 der Insolvency Rules 1986 niedergelegt.
9. Welche Vorschriften gelten für Liquidationsverfahren?
Die Vorschriften für Liquidationsverfahren sind in Teil IV des Insolvency Act 1986 und Teil 4 der Insolvency Rules 1986 enthalten. Die Befugnis des Liquidators zur Verwertung der Insolvenzmasse ergibt sich aus Absatz 6 des Anhangs 4 zum Insolvency Act 1986. Die Aufteilung der Masse unter den Gläubigern ist in Kapitel 14 von Teil 4 und Teil 11 der Insolvency Rules 1986 geregelt.
10. Welche Bedingungen gelten für die Beendigung des Verfahrens?
Die Bestimmungen zum Abschluss eines Insolvenzplan-, Liquidations- und Verbraucherinsolvenzverfahrens finden sich im Insolvency Act 1986 und in den Insolvency Rules 1986.
Die Voraussetzungen für die Beendigung der Zwangsverwaltung sind im Sicherungsinstrument niedergelegt.
Der Makel des Scheiterns („stigma of failure“)
Mit dem Enterprise Act 2002 wird das Ziel verfolgt, dem Untergang von Unternehmen entgegenzuwirken und die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern.
Ein finanzieller Misserfolg ist, wie der Gesetzgeber anerkennt, nicht automatisch dem Schuldner anzulasten. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Insolvenzen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls betrachtet werden und man von einer undifferenzierten Betrachtungsweise abkommt. Der Zeitraum bis zur Entlastung des Insolvenzschuldners wurde von (im Regelfall) drei Jahren auf höchstens ein Jahr verkürzt. Zum Ausgleich wurde ein neues System von Beschränkungen für Insolvenzschuldner eingeführt, wonach natürliche Personen bei schuldhaftem oder böswilligem Verhalten für zwei bis fünfzehn Jahre einer Reihe von Beschränkungen unterliegen. Diese Vorschriften traten am 1. April 2004 in Kraft.
Im Unternehmensbereich bringt der Enterprise Act Veränderungen des Insolvenzplanverfahrens mit sich, um es schneller und gerechter zu gestalten und stärker auf die Sanierung auszurichten. Damit sollen mehr überlebensfähige Unternehmen, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken, veranlasst werden, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt, an dem eine Sanierung wahrscheinlicher als eine Abwicklung ist, um Hilfe zu bemühen. Diese Vorschriften traten am 15. September 2003 in Kraft.
Sanktionen
Gegen die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen, die das Vorrecht der beschränkten Haftung missbrauchen, kann zivil- und strafrechtlich vorgegangen werden.
Zivilrecht
Wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzplanverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Abwicklung ist und ein „director“ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihn als zur Geschäftsführung unfähig ausweist, kann ihm für einen Zeitraum von zwei bis fünfzehn Jahren untersagt werden, als „director“ eines Unternehmens zu fungieren oder an dessen Geschäftsführung mitzuwirken.
Bei einer Abwicklung kann das Gericht auch anordnen, dass ein „director” einen Beitrag zur Insolvenzmasse leistet, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die betreffende Person die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu Lasten der Gläubiger veranlasst hat, obwohl sie sich über die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Klaren war.
Strafrecht
Im Insolvency Act 1986 sind eine Reihe konkreter Tatbestände im Zusammenhang mit der Abwicklung von Unternehmen aufgeführt, die strafrechtliche Sanktionen gegen einen „director“ nach sich ziehen können. Möglich ist auch eine Strafverfolgung wegen gesellschaftsrechtlicher und sonstiger Delikte, wie beispielsweise wegen Untreue.
Weitere Informationen
zu Insolvenz England
The Insolvency Service Website
Quelle:
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
Insolvenz England
Weitere Links zu Insolvenz England
Insolvenz Wales (wie Insolvenz England)