1. Welche unterschiedlichen Formen von Insolvenzverfahren gibt es und wie lauten die Zielsetzungen?

Die deutsche Insolvenzordnung kennt nur ein einheitliches Insolvenzverfahren. Dessen Ziel ist die bestmögliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ( § 1 S.1 Insolvenzordnung [InsO]). Das Insolvenzverfahren kann nach den gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse (sog. Regelinsolvenzverfahren) durchgeführt werden. Die Verfahrensbeteiligten können aber auch in einem Insolvenzplan andere Regelungen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, treffen.

Das Insolvenzverfahren soll zudem natürlichen Personen einen wirtschaftlichen Neubeginn (sog. „fresh start“) ermöglichen. Dies wird dadurch realisiert, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgte Schulden erlassen werden (sog. Restschuldbefreiung).

2. Wie lauten die Voraussetzungen für die Eröffnung der einzelnen Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder juristischen und natürlichen Person eröffnet werden, auch wenn sie nicht unternehmerisch tätig (sog. Verbraucher) ist.

Erforderlich ist zunächst ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren. Dieser kann von dem Schuldner oder einem Gläubiger gestellt werden. Staatliche Stellen können keinen Antrag stellen. Für Kapitalgesellschaften besteht im Falle der Insolvenz eine Pflicht zur Antragsstellung. Wird sie verletzt, kommt ein Schadensersatzanspruch der Gläubiger in Betracht. Gegebenenfalls macht sich der Schuldner auch strafbar.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahren sind die Zahlungsunfähigkeit und/oder die Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Überschuldung besteht, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (vgl. § 18 Abs. 2 InsO). Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Für den Insolvenzantrag eines Schuldners genügt auch drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 1 InsO).

Um Gericht und Schuldner vor voreiligen oder allein in Schädigungsabsicht gestellten Anträgen zu schützen, muss bei Antragsstellung durch einen Gläubiger von diesem glaubhaft gemacht werden, dass ein Insolvenzgrund besteht und er Inhaber einer Forderung ist.

Erforderlich ist schließlich, dass die Finanzierung des Insolvenzverfahren gesichert ist. Der Eröffnungsantrag wird daher abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO).

Liegen die Voraussetzungen vor, so erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf Veranlassung des Gerichts im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) oder in einem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass in Zukunft die öffentliche Bekanntmachung ausschließlich im Internet erfolgen soll.

3. Welche Rolle spielen die einzelnen Beteiligten in den jeweiligen Verfahren?

Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, den verfahrensrechtlichen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu begleiten und zu überwachen. Es soll zudem bei den Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten vermittelnd und schlichtend mitwirken und damit das Ziel einer einvernehmlichen Konfliktbewältigung fördern. Die zentralen Entscheidungen im eröffneten Insolvenzverfahren (Verwertung, Liquidation, Sanierung und Insolvenzplan) sind den Gläubigern überlassen. Besondere Befugnisse und Aufgaben hat das Gericht aber im Stadium der Eröffnung des Verfahrens. Es entscheidet hier u.a. über die Eröffnung, über einstweilige Sicherungsmaßnahmen und über die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Dem Gericht obliegt auch die Aufsicht über den Insolvenzverwalter. Es überwacht aber lediglich die Rechtmäßigkeit seines Handelns nicht jedoch die Zweckmäßigkeit und kann auch keine Weisungen erteilen.

Zentrale Figur des Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter. In Betracht hierfür kommen insbesondere Rechtsanwälte, Kaufleute, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Seine Hauptaufgabe ist es, das Vermögen, das er bei der Eröffnung des Insolvenzverfahren vorfindet, von den schuldnerfremden Gegenständen zu bereinigen. Außerdem soll er solche Gegenstände in das Schuldnervermögen überführen, die rechtlich zu dem zu verwertenden Bestand gehören, sich aber im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht im Schuldnervermögen befinden. Dieses so bestimmte Schuldnervermögen stellt die sog. Insolvenzmasse (§ 35 InsO) dar, aus dem dann die Gläubiger befriedigt werden. Weitere Aufgaben des Insolvenzverwalters sind u.a.

  • die Zahlung des Arbeitslohns an die Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners
  • die Entscheidung über schwebende Vertragsbeziehungen (§ 103 InsO)
  • die Aufstellung einer Vermögensübersicht (§ 153 Abs. 1 S. 1 InsO)
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
  • die Verteilung des Verwertungserlöses (§ 187 InsO).

Erheblichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren räumt die Insolvenzordnung zudem den Gläubigern ein. Stets vorgesehen ist die Gläubigerversammlung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Während die Gläubigerversammlung das Basisorgan der Selbstverwaltung der Gläubiger ist, handelt es sich bei dem Gläubigerausschuss um das zentrale Aufsichtsorgan der Gläubiger, das in seiner Funktion der eines Aufsichtsrates ähnelt.

Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 Abs. 1 S. 1 InsO) und auch geleitet (§ 76 Abs. 1 InsO). Teilnahmeberechtigt sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner (§ 74 Abs. 1 S. 2 InsO). Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt (Summenmehrheit).

Über die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses bestimmt die Gläubigerversammlung (§ 68 InsO). Erfolgt bereits vor der ersten Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, bestimmt sich dessen Zusammensetzung nach § 67 Abs. 2 InsO. Die Gläubigerversammlung hat das Recht einen solchen vorläufig eingesetzten Gläubigerausschuss aufzulösen.

Die Bedeutung der Gläubigerversammlung zeigt sich darin, dass ihr die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens zusteht – insbesondere kann sie über die Art der Verwertung entscheiden. Weitere Aufgaben der Gläubigerversammlung bzw. des Gläubigerausschusses sind:

  • die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 S. 1 InsO)
  • die Kontrolle des Insolvenzverwalters (§§ 66, 79, 197 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  • die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160 Abs. 1 InsO)
  • die Mitwirkung bei Aufstellung und Durchführung des Insolvenzplanes (§§ 218 Abs. 2, 231 Abs. 2, 232 Abs. 1 Nr. 1, 233 S. 2, 248 Abs. 2, 258 Abs. 2 S. 3, 261 Abs. 2 S. 2, 262 InsO).

Der Insolvenzschuldner ist der Träger des zu verwertenden Vermögens, gegen den sich die Ansprüche der Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) richten. Er haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Auch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt er Inhaber seines Vermögens und Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Allerdings geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (Ausnahme: Eigenverwaltung, §§ 270 ff. InsO). Zudem begründet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Gleichzeitig hat der Insolvenzschuldner aber auch einen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.

Um einen zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu erreichen, unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Die sofortige Beschwerde kann beim Insolvenzgericht oder beim Beschwerdegericht (= das dem Insolvenzgericht übergeordnete Landgericht) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie entfaltet keine aufschiebende Wirkung; das Beschwerdegericht und der Insolvenzrichter können nach ihrer Einlegung aber die einstweilige Aussetzung der Vollziehung anordnen.

4. Welche Wirkungen hat die Verfahrenseröffnung?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Hiervon erfasst ist nicht nur das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört, sondern auch das Vermögen, das er während des Verfahrens noch neu erwirbt. Nicht erfasst von dieser sog. Beschlagnahme sind bewegliche Sachen, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt benötigt. Arbeitseinkommen gehört nur zur Insolvenzmasse, soweit es das Existenzminimum des Schuldners übersteigt.

Um die Insolvenzmasse zu schützen – etwa vor Übergriffen des Schuldners oder einzelner Gläubiger – hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, die Insolvenzmasse sofort in Besitz zu nehmen. Gibt der Schuldner die Masse nicht freiwillig heraus, so kann der Insolvenzverwalter gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Als Vollstreckungstitel dient der Eröffnungsbeschluss. Der Insolvenzverwalter hat außerdem eine Vermögensübersicht aufzustellen, in der die Massegegenstände bewertet werden und den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenübergestellt werden (§ 153 InsO). Ferner obliegt ihm die Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses, in dem die Forderungen konkretisiert und nachrangige und absonderungsberechtigte Gläubiger gesondert erfasst werden (§ 152 InsO).

Da das Insolvenzverfahren auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zielt, wird durch die Verfahrenseröffnung ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung begründet. D.h. dass die Insolvenzgläubiger während der Dauer des Verfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das freie Vermögen des Schuldners vollstrecken können.

5. Wie lauten die an bestimmte Kategorien von Forderungen geknüpften besonderen Vorschriften?

Bevorzugt zu befriedigen sind die sog. Massegläubiger (§ 53 InsO). Das sind die Gläubiger, deren Ansprüche nach Verfahrenseröffnung im Zusammenhang mit der Insolvenzabwicklung durch den Verwalter begründet werden (z.B. Lohnansprüche der im Unternehmen weiter beschäftigten Arbeitnehmer oder Forderungen eines Rechtsanwalts, den der Insolvenzverwalter mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner beauftragt hat). Grund für ihre bevorzugte Befriedigung ist, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren nur dann ordnungsgemäß abwickeln kann, wenn er die Möglichkeit hat, neue Verpflichtungen zu begründen, bei denen die vollständige Erfüllung sichergestellt ist.

Gläubiger, denen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen als Sicherheit dienten, haben einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus deren Erlös. Der durch die Verwertung eines solchen Gegenstandes erzielte Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den die Sicherheit haltenden Gläubiger ausgeschüttet. Ein etwaiger Überschuss fließt in die Insolvenzmasse und steht für die Befriedigung der übrigen Gläubiger zur Verfügung. Ein solches Absonderungsrecht wird u.a. durch Grundpfandrechte, Pfandrechte an beweglichen Sachen oder Sicherungseigentum begründet (§§ 50, 51 InsO).

Nicht zu den Insolvenzgläubigern zählen die aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47 InsO). Die Beschlagnahme erfasst ausschließlich das Vermögen des Schuldners. Befinden sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in seinem Besitz Vermögensgegenstände, an denen ein Dritter ein dingliches oder persönliches Recht zusteht, so kann der Dritte sein Recht ungeschmälert geltend machen (sog. Aussonderungsrecht). Er kann daher außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter Klage auf Herausgabe erheben. Zur Aussonderung berechtigen insbesondere das Eigentum und der einfache Eigentumsvorbehalt, aber auch ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch (z.B. des Vermieters gegenüber dem Mieter).

6. Welches sind die Vorschriften bezüglich der benachteiligenden Handlungen

Durch die in den §§ 129 ff. InsO geregelte Insolvenzanfechtung soll verhindert werden, dass der Insolvenzschuldner Vermögenswerte der Beschlagnahme entzieht oder dass sich einzelne Gläubiger im Vorfeld der Insolvenzeröffnung Sondervorteile verschaffen. Erklärt der Insolvenzverwalter die Anfechtung, dann muss der durch die Anfechtungshandlung Begünstigte alles zurückgewähren, was dem Vermögen des Insolvenzschuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Ist dies in Natur nicht möglich, so hat er Schadensersatz zu leisten. Etwaige Gegenansprüche des Begünstigten leben wieder auf, sofern er das Erlangte zurück gewährt hat (§ 144 InsO).

Erforderlich für eine Anfechtung ist, dass es durch eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kommt (§ 129 InsO) und dass einer der in den §§ 130 – 136 InsO normierten Anfechtungsgründe gegeben ist. Einen Anfechtungsgrund begründen insbesondere

  • unentgeltliche Leistungen des Schuldners, es sei denn sie sind mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 134 InsO);
  • Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der hierdurch Bevorteilte den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 InsO);
  • Rechtsgeschäfte, die der Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen hat, wenn er bereits zahlungsunfähig war und der Gegenüber dies wusste (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO);
  • Rechtshandlungen, durch die dem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt wird, auf die er keinen Anspruch hat, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Zusätzlich kommt in diesen Fällen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sowohl des Schuldners als auch des begünstigten Gläubigers in Betracht (§§ 283 – 283d Strafgesetzbuch [StGB]).

7. Welches sind die Bedingungen bei der Anmeldung und der Feststellung der Begründetheit der Forderungen ?

Die Insolvenzforderungen werden nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur wenn und soweit der Insolvenzgläubiger sein Recht durch Anmeldung der Insolvenzforderung in Anspruch nimmt. Das Insolvenzgericht hat die Insolvenzgläubiger in seinem Eröffnungsbeschluss aufzufordern, ihre Insolvenzforderungen innerhalb einer Frist, die zwei Wochen nicht unter – und drei Monate nicht überschreiten darf, beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO). Dabei handelt es sich aber um keine Ausschlussfrist. Deswegen ist eine Anmeldung der Insolvenzforderung auch noch nach Fristablauf möglich (vgl. § 177 Abs. 1 S. 1 InsO).

Auch Forderungen, die schon gerichtlich festgestellt worden sind (titulierte Forderungen) sind schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung ist der Grund der Forderung anzugeben, d.h. der Sachverhalt, der ihr zugrunde liegt. Das ist besonders wichtig, wenn die Anmeldung eine Verjährungsfrist hemmen soll. Beizufügen sind etwaige Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt (§ 174 Abs. 1 S. 2 InsO), z.B. Verträge und Rechnungen.

Der Verwalter trägt die angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle ein ( § 175 Abs. 1 S. 1 InsO). Nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Tabelle im Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.

Im sog. Prüfungstermin erfolgt durch das Insolvenzgericht eine rein formale Prüfung der angemeldeten Forderungen. Der Termin wird bereits bei der Verfahrenseröffnung bestimmt. Geladen werden die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner. Das Gericht nimmt keine sachliche Prüfung der Begründetheit der angemeldeten Forderungen vor, sondern stellt lediglich fest, ob sie von dem Insolvenzverwalter, Insolvenzschuldner oder einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Insolvenztabelle festgehalten (§ 178 Abs. 2 InsO).

Eine Forderung, gegen die weder der Verwalter noch ein Gläubiger einen Widerspruch erhebt, gilt als festgestellt. Sie wird bei der Verteilung der Insolvenzmasse ohne weiteres berücksichtigt. Die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle im Insolvenzverfahren wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Bei einem Widerspruch muss der Gläubiger im Wege einer Feststellungsklage versuchen, das Bestehen der Forderung nachzuweisen. Gelingt ihm dies, sollte er beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). Verfügt der Gläubiger bereits über einen Titel, den er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner erstritten hat, dann ist der Widerspruch grundsätzlich unbeachtlich.

Ein Widerspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Forderung ist während des Insolvenzverfahrens unbeachtlich. Hat der Schuldner einer Forderung jedoch nicht widersprochen, so kann der Gläubiger aufgrund der Insolvenztabelle nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO). Bei einem Widerspruch des Schuldners ist der Gläubiger auf eine vorherige Klage angewiesen.

8. Bedeutung des Sanierungsverfahrens?

Über den Weg, den das Verfahren nimmt, entscheidet die Gläubigerversammlung. Sie beschließt, ob ein Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und ihm das Ziel des Plans vorgeben (§ 218 Abs. 2 InsO). Berechtigt einen Insolvenzplan vorzulegen sind auch der Schuldner und der Insolvenzverwalter (§ 218 Abs. 1 InsO). In diesem Insolvenzplan können von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden.

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil soll die Parteien informieren und beschreibt, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen (§ 220 InsO). Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechte der Beteiligten durch den Plan geändert werden sollen (§ 221 InsO).

Die Gläubigerversammlung hat zwar selbst kein Initiativrecht, kann aber den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen Nach der Vorlage des Plans erfolgt eine Vorprüfung durch das Gericht (§ 231 InsO). Diese soll verhindern, dass sich die Beteiligten mit einem gesetzwidrigen oder aussichtslosen Insolvenzplan beschäftigen müssen und dadurch das Insolvenzverfahren verzögert wird. Fällt sie positiv aus, leitet das Gericht den Plan zur Stellungnahme an den Gläubigerausschuss, den Schuldner, den Insolvenzverwalter und den Betriebsrat weiter und setzt eine Frist zur Stellungnahme (§ 232 InsO). Anschließend bestimmt es den Erörterungs- und Abstimmungstermin, der öffentlich bekannt gemacht wird und zu dem die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner und der Betriebsrat besonders geladen werden (§ 235 Abs. 3 InsO). Hier wird zunächst den anwesenden Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Regelungen des Insolvenzplans Stellung zu nehmen. Anschließend erfolgt durch die Gläubiger die Abstimmung über den Plan (§§ 243 – 246 InsO). Der Schuldner muss dem Plan zwar grundsätzlich zustimmen, sein Widerspruch ist aber dann unbeachtlich, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde und wenn kein Insolvenzgläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt (§ 247 Abs. 2 InsO). Wird der Plan mit der erforderlichen Mehrheit von den Gläubigern angenommen, erfolgt abschließend seine Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 Abs. 1 InsO).

Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung treten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO). Damit erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 InsO). Die im Insolvenzplan geregelte Erfüllung der Insolvenzforderungen obliegt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dem ehemaligen Insolvenzschuldner. Es kann aber auch im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen werden, dass die Erfüllung durch den Insolvenzverwalter überwacht wird (§ 261 Abs. 1 S. 1 InsO).

9. Was ist ein Liquidatonsverfahren ?

Wird kein Insolvenzplan vorgelegt, so erfolgt die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens durch den Insolvenzverwalter, um so die Insolvenzmasse in Geld umzusetzen und dieses Geld an die Gläubiger verteilen zu können. Über die konkrete Art und Weise der Verwertung entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen mit dem Ziel einen möglichst hohen Erlös zu erreichen. Möglich ist eine Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder einzelner seiner Betriebe als ganzes oder eine Zerschlagung des Unternehmens und isolierte Veräußerung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstände.

Grundlage der Erlösverteilung durch den Insolvenzverwalter ist ein Verteilungsverzeichnis, das er anhand der Insolvenztabelle (§ 175 InsO) aufzustellen hat. Hierin müssen alle Insolvenzforderungen enthalten sein, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Der Erlös wird dann proportional entsprechend der Höhe der Insolvenzforderungen auf die Gläubiger verteilt.

In der Regel beginnt die Verteilung nicht erst, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Vielmehr erfolgen, sobald hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind, sog. Abschlagszahlungen (§ 187 Abs. 2 S. 1 InsO). Ist die Verwertung beendet, erfolgt die Schlussverteilung (§ 188 S. 1 InsO). Sie bedarf der Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 196 Abs. 2 InsO). Können sämtliche Insolvenzforderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss an den Insolvenzschuldner herauszugeben (§ 199 S. 1 InsO).

10. Welches sind die Voraussetzungen für die Verfahrensbeendigung?

Nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend mache. Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und die Erteilung einer Restschuldbefreiung beantragt hat. Wird sie erteilt, so sind die Gläubiger endgültig an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Schuldner gehindert (Ausnahme: die in § 302 InsO genannten Forderungen). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das bisherige insolvenzbefangene Vermögen zurück.

Im Planverfahren wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, sobald die Bestätigung des Plans rechtskräftig ist ( § 258 I 2 InsO).

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