1. Welche unterschiedlichen Arten von Insolvenzverfahren gibt es, und wozu dienen sie?

Mit dem neuen Konkursgesetz Nr. 22/2003 vom 09.07.03 wurde ein einziges gerichtliches Verfahren geschaffen, um die durch die Insolvenz eines Gemeinschuldners entstandene Krise in den Griff zu bekommen, das als „zivilrechtlicher Konkurs“ bezeichnet wird. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nachkommen kann.

Der zivilrechtliche Konkurs ist das einzige Verfahren, das sowohl für zivilrechtliche Schuldner als auch für Kaufleute gilt, und dies unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Sein Hauptzweck ist eine bessere Bedienung der durch die Gläubiger gewährten Kredite, obwohl das Konkursgesetz zu diesem Zweck vorrangig auf Lösungen setzt, durch die das Unternehmen und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Sobald der Konkurs angemeldet wurde, durchläuft das Verfahren eine gemeinsame Phase, in der versucht wird, die Aktiva des Schuldners zu ermitteln und alle Gläubiger nach Priorität zu listen. Sobald die Bestandsaufnahme und die Gläubigerliste genehmigt wurden, kann man sich für eine der vom Gesetz vorgesehenen Lösungen entscheiden:

  • Entweder wird ein Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen nicht bevorrechtigten Gläubigern geschlossen, der im Wesentlichen vorsieht, dass maximal 50 % nachgelassen bzw. eine Stundung für maximal 5 Jahre erfolgt.
  • Alternativ kann das Unternehmen liquidiert werden, wobei es vorzugsweise ganz oder in ertragbringenden Einheiten verkauft wird, damit mit den Erlösen die Forderungen in der festgelegten Reihenfolge bedient werden.

2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Das Gesetz verlangt als subjektive Voraussetzung, dass der Schuldner, der eine natürliche oder eine juristische Person sein kann, eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Lediglich Stellen oder Einrichtungen, die zur öffentlichen Verwaltung des Staates gehören, sind vom Konkursverfahren ausgeschlossen.

Die objektive oder wirtschaftliche Voraussetzung dafür, dass gegen den Schuldner der zivilrechtliche Konkurs eröffnet wird, ist die Zahlungsunfähigkeit, wobei hierunter nicht so sehr eine schiefe Vermögenslage, sondern vielmehr die Unfähigkeit, fälligen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachzukommen, verstanden wird.

Der Konkurs kann vom Schuldner, seinen Gläubigern oder den Gesellschaftern angemeldet werden, die persönlich für die Schulden der Schuldnergesellschaft haften. Wird er vom Schuldner beantragt, so reden wir von einem freiwilligen Konkurs, wird er von sonstigen dazu berechtigten Personen beantragt, so handelt es sich um einen notwendigen Konkurs.

Der Schuldner kann nicht nur Konkurs beantragen, wenn er zahlungsunfähig ist, sondern auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist. Ist jedoch die Zahlungsunfähigkeit definitiv eingetreten, wird dieses Recht des Schuldners zur Pflicht, und er muss innerhalb von zwei Monaten formell Konkurs anmelden. Diesem Antrag sind ein gerichtlicher und wirtschaftlicher Bericht, eine Auflistung seiner Güter, eine Gläubigerliste sowie die Abschlüsse der letzten 3 Jahre (falls es sich um einen Kaufmann handelt) beizugeben. Der Richter prüft die eingereichten Unterlagen, und wenn nachgewiesen wird, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, erklärt er gegen den Schuldner den zivilrechtlichen Konkurs.

Stellen die Gläubiger einen Konkursantrag, so beraumt der Richter zuvor einen Anhörungstermin für den Schuldner an, damit dieser seine Einwände hiergegen vorbringen kann. Um den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit zu erleichtern, sind im Gesetz eine Reihe externer Sachverhalte im Zusammenhang mit bestimmten oder allen nicht getilgten Krediten sowie der Vollstreckungsvereitelung oder der fruchtlosen Pfändung von Gütern vorgesehen, durch die für sich alleine schon die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Der Schuldner kann dem nicht nur deswegen widersprechen, weil er die externe Tatsache leugnet, sondern auch, weil er tatsächlich nicht zahlungsunfähig ist. Widerspricht er nicht, erklärt der Richter den Konkurs des Schuldners; im Falle eines Widerspruchs wird eine Gerichtsverhandlung zur Beweisaufnahme anberaumt, und im Anschluss daran entscheidet der Richter.

Das spanische Konkursrecht sieht nach Insolvenzverordnung Nr. 1346/00 vor, dass der Handelsrichter des Gerichtsbezirks, in dem der wesentliche Interessensmittelpunkt des Schuldners liegt, dafür zuständig ist, um über den Konkurs zu befinden, wobei für juristische Personen davon ausgegangen wird, dass dies der Ort ihres Geschäftssitzes ist. Allerdings wird eine Verlegung des Geschäftssitzes in den letzten 6 Monaten, die hiermit im Zusammenhang steht, unwirksam.

Stellt sich die Frage der Zuständigkeit für einen Schuldner, dessen wesentlicher Interessensmittelpunkt im Ausland liegt, so ist das Handelsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk eine Betriebsstätte des Schuldners liegt.

Der Beschluss, mit dem der Konkurs erklärt wird, wird allgemein und beim Register veröffentlicht. Er wird nicht nur im Amtsblatt, sondern auch in den größten Tageszeitungen in der Provinz des Schuldners veröffentlicht. Außerdem wird er beim Standesamt und im Handelsregister sowie im Güterstandsregister eingetragen, wenn dort irgendein Recht zugunsten des Schuldners eingetragen ist.

3. Welche Rolle spielen die Beteiligten in einem Konkursverfahren?

Die Beschlüsse im Konkursverfahren fasst der Richter. Es ist der Richter, der das Konkursverfahren abschließt und eröffnet, er betreibt es, überwacht die Handlungen des Konkursverwalters und entscheidet in allen Streitfällen unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren sie auftreten.

Der Konkursverwalter spielt eine komplexe Rolle: Er spielt zwar immer eine sachdienliche Rolle und informiert den Richter und arbeitet mit diesem zusammen, aber er vertritt auch die allgemeinen Interessen aller Gläubiger, und er kontrolliert die Verwaltung des Vermögens des Schuldners und die Verfügung darüber.

Sobald der Konkurs erklärt wurde, haben die Gläubiger innerhalb eines Monats schriftlich ihre Forderungen anzumelden, wobei dem Schreiben ein urkundlicher Beleg für den Kredit beizufügen ist. Die Gläubiger können vor Gericht erscheinen und als Partei im Verfahren auftreten, doch selbst wenn sie hierzu formell einen Prozessvertreter bestellen müssen, so kann die Mitteilung der Forderungen und die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ohne einen Prozessvertreter und ohne Rechtsbeistand erfolgen.

Die Gläubigerversammlung wird einberufen, sobald offiziell der Bestand und die Gläubigerliste festgestellt werden und sobald ein Vergleich vorgeschlagen wird. Hieran nehmen alle nicht bevorrechtigten Gläubiger teil, und für ihre Einberufung ist als qualifizierte Mehrheit die Hälfte der nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten erforderlich.

Der Schuldner behält im Konkurs eine eigene Vertretung bei und ist verpflichtet, den Konkursverwalter auf Ersuchen zu unterstützen.

4. Welche Auswirkungen hat die Eröffnung eines Verfahrens?

Ab dem Zeitpunkt des Konkurseröffnungsbeschlusses sind alle derzeitigen und zukünftigen Güter und Rechte des Schuldners, die Vermögenscharakter haben, betroffen; ausgenommen sind nicht pfändbare Güter und Rechte. Der Konkurseröffnungsbeschluss wird in den Güterregistern eingetragen, in denen diese Güter und Rechte eingetragen sind.

Um sicherzustellen, dass das Vermögen des Schuldners nicht angetastet wird, kann der Richter entscheiden, ob er dem Schuldner die Verwaltung und Verfügung über diese Güter entzieht und hierfür den Konkursverwalter einsetzt, oder er kann den Schuldner unter Aufsicht der Konkursverwaltung in seiner Position belassen.

Der Schuldner führt seine wirtschaftlichen Aktivitäten oder seine Berufstätigkeit fort, solange der Richter nicht ihre Einstellung verfügt, falls durch diese mehr Schaden als Nutzen entsteht.

Für alle Maßnahmen gegen den Schuldner, die dessen Grundrechte verletzten – so z. B. das Lesen seiner Korrespondenz, Hausdurchsuchungen oder Hausarrest -, muss ein stichhaltiger Grund vorliegen, und die verhängte Maßnahme muss unbedingt erforderlich sein, um ein notwendiges Ziel zu erreichen, und sie wird nur so lange verhängt, wie es unbedingt sein muss.

Der Konkurs betrifft auch alle Forderungen, die zeitlich vor dem Konkurseröffnungsbeschluss liegen. Die Gläubiger haben ihre Forderungen zwecks Anerkennung und Gewichtung anzumelden. Nach dem Konkurseröffnungsbeschluss fallen auf die Forderungen der Konkursmasse keine Zinsen mehr an; ausgenommen hiervon sind Kredite mit einer dinglichen Sicherheit.

Alle gerichtlich geltend gemachten Ansprüche zu den Forderungen sind beim Konkursrichter anzumelden, wodurch die Wirkung von Schlichtungsabmachungen ausgesetzt wird. Allerdings werden die davor vor Gericht geltend gemachten Ansprüche und Schiedsverfahren weitergeführt, bis ein Urteil oder ein Schiedsspruch gefällt wird bzw. ergeht, für dessen Erfüllung der Konkurs herangezogen wird.

Durch den Konkurseröffnungsbeschluss werden alle Vollstreckungen in Güter und Rechte, die vom Konkurs berührt sind, eingestellt, und es sind auch keine neuen möglich, da die Befriedigung der Gläubiger aus dem Konkurs erfolgt. Ausnahmsweise können Arbeits- und Verwaltungsvollstreckungen, mit denen bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens begonnen wurde, weitergeführt werden, es sei denn, sie betreffen Güter, die für die Fortführung der Unternehmer- oder Berufstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.

Der Konkurseröffnungsbeschluss an sich ist kein Grund für die Kündigung von Verträgen, und Vertragsklauseln, wonach dieser zur Kündigung berechtigt, sind nichtig. Die Verträge können allerdings trotzdem aus anderen Gründen, so z. B. die Nichterfüllung des Vertrages, gekündigt werden. In diesem Fall ist die Vertragskündigung nach dem Konkurseröffnungsbeschluss beim Konkursrichter zu beantragen.

Arbeitsverträge sind vom Konkurseröffnungsbeschluss nicht berührt, es sei denn, dem Richter wird die Zuständigkeit für die Genehmigung zu Massenentlassungen, Kurzarbeit und Frühverrentung und zur Änderungen der Arbeitsbedingungen übertragen. Der Richter ist auch berechtigt, die Abfindungen zu reduzieren, die für den Fall der Vertragskündigung bei Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbart wurden.

5. Welche Sonderregelungen gelten für bestimmte Kreditarten?

Der Konkurs betrifft im Prinzip die Gläubiger nicht, für deren Forderungen dingliche Sicherheiten an einem Gut oder Recht des Schuldners vorhanden sind, die in die Konkursmasse einfließen können, wobei sie vorrangig bedient werden, oder wenn die dingliche Sicherheit am Rande des Konkurses geltend gemacht wird. Die dingliche Sicherheit kann zu einem beliebigen Zeitpunkt geltend gemacht werden, wobei das Gut aus den Aktiva der Konkursmasse herausgenommen wird.

Sofern dieses Gut allerdings für die Berufs- oder Unternehmertätigkeit des Schuldners herangezogen wird, wird die dingliche Sicherheit erst dann vollstreckt, wenn eine Regelung getroffen wird, von der es nicht betroffen ist, oder die Liquidierung eingeleitet wird; die Höchstfrist beträgt ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist kann mit der Vollstreckung begonnen werden, oder die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, was allerdings vom Konkursrichter entschieden wird.

Diese Aussetzung gilt für Klagen zur Einziehung von beweglichen Gütern, die auf Raten verkauft oder geleast wurden, sowie für Klagen zur Kündigung von Kaufverträgen über Immobilien, wenn der gestundete Kaufpreis nicht bezahlt wurde.

Es ist untersagt, die Forderungen und Schulden eines Gläubigers beim bzw. gegenüber dem in Konkurs gegangenen Schuldner gegeneinander aufzurechnen.

Nach dem Konkurseröffnungsbeschluss fallen auf die Forderungen der Konkursmasse keine Zinsen mehr an; ausgenommen hiervon sind diejenigen mit einer dinglichen Sicherheit.

6. Welche Regelungen gelten im Zusammenhang mit vorprozessualen Schriftstücken?

Das Gesetz sieht vor, dass vor dem Konkurseröffnungsbeschluss ein Zeitraum von zwei Jahren liegen muss, in denen sich die Entwicklung abzeichnet.

Verfügt der Schuldner in dieser Zeit über das Vermögen, so können diese Handlungen immer dann, wenn sie sich nachteilig auswirken, außer Kraft gesetzt werden. Ganz allgemein liegt die Beweislast für den Nachteil beim Konkursverwalter.

Damit diese Maßnahmen leichter außer Kraft gesetzt werden können, wird von Gesetzes wegen z. T. iuris tantum, aber auch iuris und de iure davon ausgegangen, dass der Nachteil gegeben ist. Bei allen Schenkungen und kostenlosen Verfügungen unter Lebenden sowie bei der Zahlung von Krediten, die nach dem Konkurseröffnungsbeschluss fällig werden, wird ohne Gegenbeweis vom Nachteil ausgegangen. Es wird auch vom Nachteil ausgegangen – wobei allerdings der Gegenbeweis zulässig ist -, wenn dingliche Sicherheiten für frühere Verpflichtungen gestellt werden, ebenso bei entgeltlichen Geschäften mit Angehörigen sowie bei juristischen Personen bei Geschäften mit dem rechtlichen oder tatsächlichen Geschäftsführer, den maßgeblichen Gesellschaftern oder den Gesellschaften der Gruppe.

Als Rechtswirkung der Auflösung werden die Leistungen gegenseitig zurückgegeben, und wenn es nicht möglich ist, das veräußerte Gut zurückzugeben, ist sein Wert zum Zeitpunkt der Verfügung plus seither angefallene Zinsen zurückzuerstatten. Falls der Erwerber böswillig gehandelt hat, ist er außerdem schadenersatzpflichtig.

Die Aufhebungsklage ist mit anderen Klagen auf Rückerstattung – Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Aufhebung wegen Gläubigerschädigung, usw. – vereinbar. Über all diese Fragen entscheidet der Konkursrichter in einem Zwischenverfahren, das gleichzeitig mit dem Konkursverfahren betrieben wird. Das Zwischenverfahren im Konkurs umfasst eine Phase der schriftlichen Vorträge (Klage und Klageerwiderung), eine mündliche Verhandlung, in der die vorgeschlagenen und stichhaltigen Beweise erhoben werden, und anschließend entscheidet der Richter. Dieses Zwischenverfahren wird zur Beilegung aller Streitfälle zur Feststellung von Rechten im Konkursverfahren genutzt, und es läuft zeitgleich mit der Bearbeitung des Konkurses ab.

Die Aktivlegitimation für diese Maßnahme liegt beim Konkursverwalter, und nur, wenn dieser sie nicht ausübt, ist jeder beliebige Gläubiger, der dies zuvor beim Konkursverwalter beantragt hat, dazu berechtigt. Verklagt werden der Schuldner und der Erwerber des übertragenen Guts oder Rechts. Falls das Gut an einen nachrangigen Erwerber veräußert wurde und wieder in die Konkursmasse überführt werden soll, so ist dieser weitere Erwerber auch zu verklagen, und es ist ggf. fehlender guter Wille nachzuweisen.

7. Welche Regelungen gelten für Mitteilung, Anerkennung und Abstufung von Forderungen?

Der Konkursverwalter hat eine Gläubigerliste zusammenzustellen, in der die Kredite an den Schuldner innerhalb von zwei Monaten nach dem Konkurseröffnungsbeschluss anerkannt und gewichtet werden. Davor haben die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb eines Monats nach der allgemeinen Veröffentlichung des Konkurseröffnungsbeschlusses anzumelden. Zu diesem Zweck haben sie ein unterzeichnetes Schreiben an den Konkursverwalter zu richten, dem die Rechnung oder das Dokument beizulegen ist, mit der/dem die Forderung anerkannt wird. Werden Forderungen verspätet angemeldet, so kann es sein, dass diese ihre ursprüngliche Eingruppierung verlieren und als nachrangig betrachtet werden.

Der Konkursverwalter berücksichtigt nicht nur die angemeldeten Forderungen, sondern auch all diejenigen, von denen er nach Prüfung der Buchhaltung beim Schuldner Kenntnis hat. Ist die Forderung durch ein Urteil oder eine behördliche Bescheinigung anerkannt, kann zwar ihre Eingruppierung, nicht aber ihre Existenz diskutiert werden.

Das Gesetz kennt drei Arten von Forderungen: vorrangige, normale und nachrangige. Als “normal” gelten Forderungen, die weder vor- noch nachrangig sind.

Bei den vorrangigen Forderungen unterscheidet das Konkursgesetz zwischen besonders und allgemein vorrangigen. Gläubiger mit besonders bevorrechtigten Forderungen werden im Hinblick auf ein Gut oder ein konkretes Recht bevorzugt bedient und fallen mit den Forderungen zusammen, für die eine dingliche Sicherheit besteht. Gläubiger mit besonders bevorrechtigten Forderungen werden im Hinblick auf ein Gut oder ein konkretes Recht bevorzugt bedient und fallen mit den Forderungen zusammen, für die eine dingliche Sicherheit besteht.

  1. arbeitsrechtliche Forderungen (mit einigen Einschränkungen)
  2. Abzüge des Finanzamts und der Sozialversicherung von vom Schuldner geschuldeten Beträgen nach Maßgabe einer gesetzlichen Bestimmung
  3. Forderungen aus nicht abhängiger Arbeit und für die Ausbeutung von Urheberrechten
  4. Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherung (bis zu 50 % des jeweiligen Vertrages)
  5. Forderungen aus außervertraglicher Haftpflicht
  6. sowie ¼ der Forderung des Gläubigers, der um den Konkurs ersucht hat

Nachrangige Forderungen werden erst dann bedient, wenn die vorrangigen und die normalen beglichen wurden. Als nachrangig gelten folgende Forderungen: verspätet angemeldete Forderungen, Zinsen, Geldbußen und Sanktionen sowie alle Forderungen mit besonderem Bezug auf den Schuldner (bei einer natürlichen Person seine Verwandten und bei einer juristischen Person die rechtlichen oder tatsächlichen Geschäftsführer, die Gesellschaften der Gruppe oder Gesellschafter mit einer maßgeblichen Beteiligung an der Firma).

8. Welche Regelungen gelten für die Umstrukturierung von Unternehmen?

Üblicherweise wird für die Umstrukturierung des Unternehmens zum Zwecke seines Erhalts und seiner Weiterführung auf dem Markt als Lösung der Vergleich gewählt. Sobald die allgemeine Phase abgeschlossen ist und die Aktiva und Passiva ermittelt wurden, kann der Schuldner seinen Gläubigern einen Vergleich vorschlagen, der im Wesentlichen einen Teilerlass von maximal 50 % und/oder eine Stundung von maximal 5 Jahren vorsieht. Dieser Inhalt kann durch Alternativvorschläge für die Gläubiger ergänzt werden, um die Forderungen in Anteile an der Gesellschaft umzuwandeln, das Unternehmen ganz oder in Teilen zu veräußern, sofern der Erwerber sich zur Einhaltung des Vergleichs verpflichtet, oder es kann sogar die Fusion oder Abtrennung der Schuldnergesellschaft vorgesehen werden.

Der Vergleich wird mit einem Zahlungsangebot und einem Krisenplan für das Unternehmen vorgestellt, über den die Konkursverwalter Auskunft erteilen.

Er wird den Gläubigern in der Gläubigerversammlung vorgelegt, und diese können ihn annehmen oder ablehnen. Üblicherweise ist zur Annahme die Zustimmung durch die Gläubiger erforderlich, die die Hälfte der ordentlichen Passiva vertreten.

Nach Annahme durch die Gläubiger ist der Vergleich anschließend durch den Richter zu genehmigen, der ggf. Anfechtungen sowie die Tatsache prüft, ob der Inhalt des Vergleichs und die Form seiner Annahme keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.

Der im Vergleich angenommene Teilerlass bzw. die Stundung betrifft die normalen und nachrangigen Gläubiger, nicht jedoch die Vorzugsgläubiger.

Das Konkursverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn der Vergleich erfüllt wurde, und bis dahin kann durch die Nichteinhaltung desselben die Liquidierungsphase eingeleitet werden.

Parallel zum Konkursverfahren kann man beim Konkursrichter ein Genehmigungsverfahren für Massenentlassungen, Kurzarbeit und Frühverrentung mit einer Kürzung der Abfindungsbeträge beantragen, sofern dies für die Überwindung der Krise des Unternehmens erforderlich ist. Sofern für die Überwindung der Unternehmenskrise als notwendig erachtet, kann auch die Beantragung einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen in Betracht gezogen werden.

9. Welche Regelungen gelten für die Liquidierung?

Die Liquidierung ist die – zweitrangige – Alternativlösung zum Vergleich. Die Liquidierung wird nur auf ausdrücklichen Antrag eröffnet, und wenn es keinen Fortschritt bei der Annahme, Verabschiedung oder Erfüllung des Vergleichs gibt.

Bei der Liquidierung wird der Schuldner als Gesellschaft oder juristische Person aufgelöst.

Das System der Liquidierung ist sehr flexibel, da es sowohl den Verkauf des Unternehmens oder der ertragreichen Einheiten sowie die Veräußerung von einzelnen Gütern und Rechten des Schuldners oder von Losen davon umfasst. Der Konkursverwalter kann einen gesonderten Abwicklungsplan vorlegen; tut er dies nicht, gelten die gesetzlichen Regeln, wonach der Verkauf des Unternehmens oder von ertragreichen Einheiten Vorrang hat, um nach Möglichkeit das Unternehmen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Unabhängig davon sind sowohl der Liquidierungsplan als auch die Veräußerungen durch den Richter zu genehmigen.

Der Käufer erhält das Unternehmen schuldenfrei (Ausnahme: arbeitsrechtliche Verbindlichkeiten), obwohl der Richter beschließen kann, ihm die vom spanischen Konkursausfallfonds gezahlten Beträge zu erlassen.

Forderungen mit einem besonderen Vorrang werden vor den anderen aus dem Erlös aus dem Verkauf eines Gutes, das Sicherheit für diese Forderung war, bedient. Anschließend werden die normalen Vorzugsgläubiger in der angegebenen Reihenfolge aus dem Erlös aus der Veräußerung der restlichen Güter bedient. Restbeträge werden anteilig an die normalen Gläubiger gezahlt, und wenn diese bedient sind, werden eventuelle Restbeträge an die nachrangigen Gläubiger gezahlt.

Allerdings gibt es noch weitere Forderungen, die nicht in die Konkursmasse aufgenommen werden und die nach dem Konkurseröffnungsbeschluss entstanden sind und je nach Fälligkeit beglichen werden; sind keine flüssigen Mittel vorhanden, werden sie bei Veräußerung der Güter vorzugsweise an die Konkursgläubiger gezahlt; ausgenommen hiervon sind die besonders Bevorrechtigten in Bezug auf den Erlös aus dem Verkauf der gesondert belasteten Güter.

10. Unter welchen Voraussetzungen wird das Verfahren abgeschlossen?

Das zivilrechtliche Konkursverfahren ist mit der vollständigen Erfüllung des Vergleichs oder mit der Abwicklung der Güter und Rechte des Schuldners und nach Zahlung der Erlöse an die Gläubiger abgeschlossen. In diesem Fall kann der Konkurs nicht eingestellt werden, solange noch Güter vorhanden sind oder damit zu rechnen ist, dass Güter oder Rechte als Aktiva in die Konkursmasse überführt werden können. Der Konkurs erlischt auch nicht, bis die Einstufung des Konkurses erfolgt ist.

Durch diese Einstufung wird versucht, die Ursache für den Konkurs zu bewerten. Der Konkurs kann als unvermutet oder schuldhaft eingestuft werden. Ein nicht schuldhafter Konkurs gilt als zufällig. Um einen schuldhaften Konkurs handelt es sich, wenn bei der Entstehung oder Verschärfung der Zahlungsunfähigkeit Arglist oder schweres Verschulden des Schuldners und für juristische Personen ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Geschäftsführer oder Abwickler im Spiel war. Zum leichteren Nachweis listet das Konkursgesetz eine Reihe von Verhaltensweisen auf, durch die in einem Fall ohne Gegenbeweis der schuldhafte Konkurs gegeben ist, und in anderen Fällen ist der Gegenbeweis zulässig. Bei einem schuldhaften Konkurs verliert der Schuldner – bzw. bei juristischen Personen seine rechtsmäßigen oder tatsächlichen Geschäftsführer oder Abwickler – für eine gewisse Zeit lang seine Geschäftsfähigkeit für die Abwicklung von Handelsgeschäften und die Verwaltung fremder Güter; außerdem verliert er die wirtschaftlichen Rechte im Konkurs dieser von einem schuldhaften Konkurs betroffenen Personen und der Komplizen. Damit verbunden kann auch eine Strafe für die rechtlichen oder tatsächlichen Geschäftsführer aus den letzten beiden Jahren vor dem Konkurseröffnungsbeschluss sein, wonach sie für alle oder einen Teil der bei Liquidierung nicht bedienten Konkursforderungen aufkommen müssen.

Der Vorschlag für die Einstufung kommt ausschließlich vom Konkursverwalter und der Staatsanwaltschaft. Die Gläubiger können nur am Anfang erscheinen und vortragen. Falls die Einstufung als schuldhafter Konkurs vorgeschlagen wird, wird dies dem Schuldner und den anderen hiervon betroffenen Personen zugestellt, damit sie Widerspruch einlegen können. Im Falle eines Widerspruchs wird ein Termin zur Beweiserhebung anberaumt, und anschließend fällt der Richter in seinem Urteil eine Entscheidung.

Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens erstellt der Konkursverwalter einen Rechenschaftsbericht, damit hierzu Stellung genommen und er ggf. vom Gericht genehmigt werden kann.

Wurde das Konkursverfahren abgeschlossen, weil keine Aktiva zu veräußern waren, so kann es zu einem späteren Zeitpunkt neu eröffnet werden, wenn neue Güter oder Rechte vorhanden sind. Bei juristischen Personen kann dieser Fall jederzeit eintreten, und bei natürlichen Personen müssen diese Güter oder Rechte innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss des Konkursverfahrens auftauchen.

Quelle:
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
Insolvenz Spanien

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