Insolvenz, Privatinsolvenz: Schuldenfrei, in nur 3 Monaten!

Kennen Sie das schnellste gesetzlich genehmigte Verfahren, sich innerhalb der EU in 3 Monaten selbst zu entschulden?  Nein, Sie kennen es nicht. Man verschweigt es Ihnen absichtlich, weil kein Anwalt, kein Insolvenzverwalter, kein Schuldenberater damit Geld verdienen kann. Wie schön ist es doch für manche Leute, die 5 Jahre lang vom

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Bundesgerichtshof: Urteil des IX. Zivilsenats vom 15.3.2012 – IX ZR 249/09 – Forderung des Schuldners

InsO §§ 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. b) Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzuziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht. c) Der vorläufige Insolvenzverwalter

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Pfändungsschutzkonto: P-Konto

Das neue P-Konto bietet dem Schuldner einen unbürokratischen Weg, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen. So kann der Schuldner weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Das P-Konto sichert eine nach dem Pfändungsfreibetrag angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.  Ratgeber zum Pfändungsschutzkonto – siehe P-Konto  

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