Wichtig ist für bestimmte Berufe, die Erlaubnis nach § 34 c, d, e GewO nicht zu gefährden.

Wer nach einer Insolvenz weiterhin in der bisherigen Branche tätig sein möchte, wird versuchen, das negative Image einer Insolvenz zu vermeiden. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten.

Sie erfahren hier sowohl, was zu tun ist, um die Insolvenz vermeiden zu können, als auch, wie der Schaden begrenzt wird, wenn sie sich nicht mehr vermeiden lässt.

Dies gilt für jede Rechtsform, sowohl für Inhaber einer Einzelfirma, als auch für GmbH-Geschäftsführer und deren GmbH.

 

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