Die Beklagte (Versicherung) erfuhr im Rahmen eigener Ermittlungen, dass die Klägerin und ihr Ehemann die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten und dass über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss vom 19.03.03 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war.
Die Versicherung lehnte eine Entschädigungsleistung ab und verlangte den gezahlten Vorschuss zurück; außerdem erklärte sie die Kündigung des Versicherungsvertrages und verwies auf „unwahre Angaben“ der Klägerin.
Die Pflicht zur ungefragten Mitteilung ist auf ganz wenige, offenkundige und für jedermann als relevant erkennbare Umstände beschränkt. Dementsprechend ist im Übrigen auch im Rahmen von § 123 BGB anerkannt, dass ein Vertragspartner besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, auch ungefragt offenbaren muss (vgl. BGH NJW 71, 1799; 79, 2243).
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles auch ungefragt auskunftspflichtig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine präzisierende Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II ZPO).