Ab 1. Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.073,88 Euro monatlich.
Beachten Sie, ob für Sie bestimmte Spezialregelungen gelten.
Besonderheiten gelten ebenfalls für den Fall der Kontopfändung. Man kann jederzeit verlangen, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auch ein bereits gepfändetes Girokonto kann vom Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt werden.
Antrag auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages
Noch weiter gehenden Kontopfändungsschutz kann im Einzelfall durch einen Antrag auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden. Beispielsweise, wenn der Schuldner besonders hohe Unterhaltspflichten zu erfüllen hat oder wenn aus beruflichen oder persönlichen Gründen besondere Bedürfnisse nachgewiesen werden können, zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung.
Außerdem gibt es Regelungen zum Pfändungsschutz bei Altersrenten. Die Höhe der pfändungsfreien Beträge für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger beträgt 256.000 Euro gemäß § 851c Absatz 2 ZPO. Die Ansparphase kann bis zum vollendeten 67. Lebensjahr erstreckt werden.
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