InsO §§ 21, 22
a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen.
b) Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzuziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht.
c) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Erklärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen.
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot
wirkt nicht im Eröffnungsverfahren.
BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 249/09 –
LG Berlin
KG Berlin