Insolvenzrecht der Bundesrepublik Deutschland
Insolvenzrecht: bis zu 2 Jahre Haft
Das deutsche Insolvenzrecht stellt Ihnen 2 Jahre Haft in Aussicht. Was müssen Sie tun, um die Luft in einem deutschen Gefängnis genießen zu dürfen? Nicht viel. Es reicht schon, wenn Sie die Gründe für Ihre Insolvenz nicht rechtzeitig erkennen und ein Richter Ihnen bestätigt, dass Sie den Insolvenzgrund, hätten erkennen müssen, z.B. die Zahlungsunfähigkeit.
Hier der BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/10 vom 24. März 2011 zum Download. Interessant ist die Begründung des Gerichts. Hier einige Auszüge:
Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Gegen den … Schuldner wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl … vom 20. April 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter anderem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a und b StGB).
Mit Beschluss vom 2. August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden kann, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch nicht getilgt ist.
Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe vor, kommt es bezüglich der Anwendung der Tilgungsvorschriften nur auf die Einzelstrafe an, die aufgrund der Insolvenzstraftat verhängt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 – IX ZB 180/09, ZInsO 2010, 629 Rn. 6 ff).