Verfahrensablauf der Kreditmediation in Deutschland

Rechtsverhältnis Kreditmediator

Rechtsverhältnis Kreditmediator
Rechtsverhältnis Kreditmediator

Rechtsverhältnis Kreditmediator Deutschland

Mit Kabinettsbeschluss vom 2. Dezember 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Herrn Hans-Joachim Metternich, mit der Aufgabe des Kreditmediators Deutschland („KM“) beauftragt.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und KM ist in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 3 dieses Geschäftsbesorgungsvertrages ist der KM ermächtigt, sich bei Erfüllung seiner Aufgabe durch eine Service GmbH unterstützen zu lassen.

KM bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kreditmediator Deutschland (KMD) GmbH, Sitz Frankfurt („KMD-GmbH“), z.B. als Empfangsbevollmächtigter.

Antragstellung

Antragstellung Kreditmediationsverfahren
Antragstellung Kreditmediationsverfahren

Antragstellung

Der Antrag auf Einleitung eines Kreditmediationsverfahrens kann künftig über das Internet abgerufen (oder schriftlich angefordert) werden. Bevor der Antragsteller an die Antragsunterlagen gelangt, muss er sein Einverständnis zu den Regelungen des „Merkblatt für Antragsteller“, in dem Voraussetzungen und Ablauf des Kreditmediationsverfahrens beschrieben sind, erklären.

Der Antragsteller kann einen Antrag auf Durchführung eines Kreditmediationsverfahren stellen, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich und möglichst auch elektronisch beim Kreditmediator Deutschland einschl. Anerkennung der Regelungen im Merkblatt für Antragsteller einzureichen. KM bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags.

Der Antrag enthält u.a.

  1. Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers
  2. Daten zum Vorhaben und dessen Finanzierung
  3. Anerkennung der Regelungen im Merkblatt für Antragsteller
  4. Definition des Gegenstandes der Tätigkeit des KM
  5. Befreiung von Bankgeheimnis bzw. Vertraulichkeit auch mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Kreditinstitute, Kammern und weitere Dritte
  6. Datenschutzrechtliche Erklärung, ebenfalls auch mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Kreditinstitute, Kammern und Dritte
  7. Haftungsbegrenzung für die am Verfahren Beteiligten.

Der KM lässt die Daten von der KMD-GmbH bearbeiten.

Allgemeine Regelungen zum Daten- und Vertraulichkeitsschutz enthält das „Handbuch für das Kreditmediationsverfahren“.

Prüfung des Antrages

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Prüfung Antrag

Nachdem KM die Daten an die KMD-GmbH weitergeleitet hat und eine Zulässigkeitsprüfung vorgenommen hat, sendet KM einen „Fragebogen für Kreditinstitute“ an die Hausbank des Kreditnehmers und bittet diese um Stellungnahme und Prüfung der Voraussetzungen für eine neue Kreditentscheidung (z.B. Einbeziehung öffentliche Förderprogramme, Verstärkung der Sicherheiten).

Die Beantwortung der Anfrage erfolgt standardisiert durch Rücksendung des Fragebogens. Die jeweilige Hausbank ermächtigt KM und KMD- GmbH mittels der dem „Fragebogen für Kreditinstitute“ beigefügten „Einverständniserklärung“, ihre Antworten an die jeweilig zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer („Kammer“) sowie die anderen Verfahrensbeteiligten (KfW, Landesförderinstitute, Bürgschaftsbanken, ggf. zuständiges Landesministerium), jedoch nicht an den Antragsteller, weiterzugeben.

Nach Auswertung des rückgesandten Antwortbogens der Hausbanken entscheidet der KM auf Basis einer Entscheidungsvorlage der KMD- GmbH, ob er das Antragsverfahren weiter verfolgen will. Falls nicht, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller hierüber informiert.

Mitwirkung der weiteren Beteiligten

Mitwirkung der weiteren Beteiligten
Mitwirkung der weiteren Beteiligten

Bei Verfahrensfortführung leitet der KM die Verfahrungsunterlagen mit einer kurzen Einschätzung an die zuständige Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammer.

Der KM informiert Antragsteller und Kreditinstitut über die Einleitung oder Versagung des Mediationsverfahrens.

Bei Einleitung des Kreditmediationsverfahrens sendet KM die Antragsunterlagen an die zuständigen Bundes- und Landesförderinstitute sowie die Bürgschaftsbanken mit der Bitte um Prüfung der Fördermöglichkeiten.

Je nach Bundesland werden auch zuständige Landesministerien, soweit sie über den Einsatz von Fördermöglichkeiten entscheiden können, informiert.

Die Bundes- und Landesförderinstitute, Landesministerien sowie die Bürgschaftsbanken werden gebeten, innerhalb von 7 Arbeitstagen die zuständige Kammer über die Möglichkeiten einer Förderung des Antragstellers / Vorhabens zu informieren.

Ergeben sich aus den Rückmeldungen keine Tatsachen, die Grundlage einer neuen Kreditentscheidung sein könnten, sendet die Kammer die Unterlagen an KM zurück.

KM informiert in diesem Fall Antragsteller und die weiteren Verfahrensbeteiligten über die Beendigung des Mediationsverfahrens.

Mediationstisch

Mediationstisch
Mediationstisch

Sofern eine Zusammenkunft aller Parteien einschl. Kammervertretern sinnvoll erscheint, organisiert die zuständige Kammer unter Berücksichtigung des „Handbuchs für das Kreditmediationsverfahren“ in eigener Verantwortung einen „Mediationstisch“, an dem alle beteiligten Parteien gemeinsam nach einer Lösung für das Finanzierungsvorhaben suchen.

U?ber das Ergebnis des Kreditmediationsverfahrens erstellt die jeweilige Kammer einen „Abschlussbericht“, der von allen Beteiligten gegengezeichnet werden sollte, und leitet diesen an den KM weiter.

Die Auswertung des Abschlussberichtes erfolgt mit Unterstützung der KMD-GmbH, die hierzu ein Votum erstellt. Der KM entscheidet über die finale Beendigung des Mediationsverfahrens.

Die Hausbank informiert KMD-GmbH als Empfangsberechtigte des KM über das Ergebnis der Kreditentscheidung durch einen von KMD-GmbH zur Verfügung gestellten Formblattbrief.

KM informiert den Antragsteller und die anderen Beteiligten über die Beendigung des Kreditmediationsverfahrens.

Organisatorisches

Der Ablauf des Kreditmediationsverfahrens, wie hier schematisch dargestellt, ist mit DIHK, ZDH sowie den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt.

Der Ablauf des Kreditmediationsverfahrens soll möglichst standardisiert erfolgen. Die Weiteren Verfahrensbeteiligten (Kammern, Kreditinstitute, Förder- und Bürgschaftsbanken sowie ggf. Ministerien) können zur Arbeitserleichterung Formulare nutzen, die ihnen der Kreditmediator Deutschland zur Verfügung stellt.

Die Antragsvoraussetzungen sowie der Ablauf des Mediationsverfahrens können insbesondere als Information für den Antragsteller dem „Merkblatt für Antragsteller“ (Formblatt 200) entnommen werden, das auf der Internetseite des Kreditmediators Deutschland herunterladbar ist.

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