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Das neue P-Konto bietet Schuldnerinnen und Schuldnern einen unbürokratischen Weg, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Bevor das P-Konto im Juli 2010 eingeführt wurde, führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Ab dem 1. Januar 2012 wird der gesamte Kontopfändungsschutz ausschließlich über das P-Konto abgewickelt – das Nebeneinander von altem und neuem Kontopfändungsschutz ist dann beendet. Die wichtigsten Fragen der endgültigen Umstellung auf das P-Konto zum 1. Januar 2012 beantwortet ein hier abrufbares FAQ-Papier.
Das P-Konto sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
Das P-Konto nützt nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.
Kein gesondertes Kontoführungsentgelt bei Pfändungsschutzkonten
P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Mit gesonderten Entgelten darf die Führung eines P-Kontos dagegen nicht verbunden werden. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht:
„Der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380).“
Die instanzgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt diese Rechtsauffassung. Sie geht – wie der Gesetzgeber – durchgehend davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts durch Kreditinstitute nicht zulässig ist.
Quelle: Bundesministerium der Justiz