Bundesgerichtshof: Beschluss des IX. Zivilsenats vom 8.3.2012 – IX ZB 162/11 – Zuschlag bei Anfechtungsanspruch
InsVV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a) Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für