Bundesgerichtshof erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Banken für unwirksam

  Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank entschieden, dass die nachfolgende, den – inhaltlich gleichlautenden – Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken entsprechende Klausel im Bankverkehr

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