BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51/00 zur Restschuldbefreiung im Ausland

Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist in Deutschland anzuerkennen, wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft. Voraussetzung ist, dass das Verfahren im Ausland den Regelungen der deutschen InsO grundsätzlich entspricht. Die ist hier der Fall. Es handelt sich um einen Mitgliedsstaat

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