Bundesgerichtshof: Urteil des IX. Zivilsenats vom 15.3.2012 – IX ZR 249/09 – Forderung des Schuldners
InsO §§ 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. b) Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzuziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht. c) Der vorläufige Insolvenzverwalter