Rufschaden und Imageschädigung einer Insolvenz vermeiden

Wichtig ist für bestimmte Berufe, die Erlaubnis nach § 34 c, d, e GewO nicht zu gefährden. Wer nach einer Insolvenz weiterhin in der bisherigen Branche tätig sein möchte, wird versuchen, das negative Image einer Insolvenz zu vermeiden. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie erfahren hier sowohl, was zu tun

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